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Die Vererbung von Urlaubsansprüchen


Arbeitnehmer haben im bestehenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub. Verstirbt der Arbeitnehmer, stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubs.


Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch


Urlaubsansprüche werden im bestehenden Arbeitsverhältnis durch die Gewährung von Freizeit erfüllt. Die Abgeltung von Urlaub, d. h. die Zahlung eines Betrages statt der Gewährung von Freizeit, ist im bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer soll sich erholen und nicht in Versuchung geführt werden, sich den Urlaub „abkaufen“ zu lassen. Trotzdem hat ein Urlaubstag auch einen bezifferbaren, wirtschaftlichen Wert. Dieser ist zu bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis endet und die restlichen Urlaubsansprüche nicht mehr durch die Gewährung von Freizeit erfüllt werden können.


Der Wert eines Urlaubstages


Der Wert eines Urlaubstages kann bei einer 5-Tage-Woche mit der folgenden Formel berechnet werden (bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit ist die Formel entsprechend anzupassen):  


3-faches Bruttomonatsgehalt : 65 x Anzahl der Urlaubstage


Beispiel:  


Ein Arbeitnehmer verdient 3.000,00 € brutto monatlich. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht ihm noch ein Urlaubsanspruch von 10 Urlaubstagen zu. Damit ergibt sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.384,62 € brutto (3.000,00 € × 3 : 65 × 10).


Der Grundsatz der Universalsukzession


Der Erbe tritt vollständig in die Rechtsposition des Erblassers ein (§ 1922 BGB), d. h. der Erbe wird mit dem Todesfall Inhaber aller Vermögensgegenstände (Immobilien, Bankguthaben, Forderungen, etc.) und auch der Schulden des Erblassers.


Wird der Urlaubsabgeltungsanspruch vererbt?


Zum Nachlass gehören aufgrund der Universalsukzession auch Forderungen gegen den Arbeitgeber des Erblassers. Ist z. B. noch Arbeitslohn offen, kann der Erbe diesen vom Arbeitgeber einfordern. Es stellt sich die Frage, ob dies auch für nicht gewährten Urlaub gilt oder ob der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitgebers untergeht. Der Urlaubsanspruch dient vorrangig der Erholung des Arbeitnehmers. Eine verstorbene Person kann sich nicht mehr erholen, weshalb das Bundesarbeitsgericht eine Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hatte. Bisher bestand ein Urlaubsabgeltungsanspruch deshalb nur, wenn das Arbeitsverhältnis z. B. durch eine Kündigung oder infolge einer Befristung endete und der Urlaubsanspruch noch nicht vollständig erfüllt war. Beim Tod des Arbeitnehmers verfiel der restliche Urlaubsanspruch.


Änderung der Rechtsprechung


Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung mit Urteil vom 22.01.2019 geändert. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich.


Offene Fragen: Sozialversicherungsbeiträge und Ausschlussfristen


Urlaubsabgeltungsansprüche sind Bruttolohnansprüche, d.h. die Beträge sind grundsätzlich zu versteuern und es sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Ob dies auch für die geerbten Urlaubsabgeltungsansprüche gilt, ist derzeit nicht entschieden.


In vielen Arbeitsverhältnissen gelten aufgrund Tarifvertrags oder aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen sogenannte Ausschlussfristen. Das bedeutet, Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen einer (meist sehr kurzen) Frist geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Die Fristen betragen im Allgemeinen mindestens zwei Monate (Tarifvertrag) oder mindestens drei Monate (Arbeitsvertrag).  


Ob diese Ausschlussfristen auch für den Erben gelten und wann sie zu laufen beginnen, ist bisher noch nicht entschieden.


Zeitnahes Tätigwerden empfohlen


Zumindest wenn offensichtlich ist, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, sollte zeitnah überprüft werden, ob dem Erblasser noch Urlaubsansprüche zustanden. Der Arbeitgeber sollte in dieser Situation umgehend angeschrieben werden.  


Besteht die Möglichkeit, dass der Nachlass überschuldet ist oder möchte der Erbe das Erbe aus anderen Gründen ausschlagen, sollte die Entscheidung über die Geltendmachung nur mit fachkundiger Beratung erfolgen. Die Geltendmachung könnte als Annahme der Erbschaft gewertet werden, sodass eine Ausschlagung nicht mehr möglich ist.  


Noch ein Grund mehr, sich im Erbfall an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden. Wir beraten Sie gerne.


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