Wie hoch ist der Pflichtteil?
Mit dem Tod einer Person tritt der Erbfall ein. Die verstorbene Person (Erblasser) wird aufgrund testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge beerbt. Der Erblasser kann seine gesetzlichen Erben enterben. Diese haben dann möglicherweise einen Pflichtteilsanspruch.
Pflichtteilsberechtigte
Die Kinder des Erblassers und der Ehegatte können wenn sie enterbt wurden, den Pflichtteil geltend machen. Das gleiche Recht steht unter bestimmten Voraussetzungen auch den Eltern und weiter entfernten Abkömmlingen zu. Auf Besonderheiten des Pflichtteilsrechts (z. B. bei Vermächtnissen zugunsten des Pflichtteilsberechtigten oder einer Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten auf weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) soll hier nicht eingegangen werden.
Kein Noterbrecht
Das Pflichtteilsrecht ist als ein reiner Geldanspruch ausgestaltet. Der oder die Pflichtteilsberechtigten werden keine Erben. Sie haben, anders als die Erben, die mit dem Tod des Erblassers z. B. direkt Eigentümer eines Grundstücks des Erblassers werden, keine direkte Berechtigung an den Nachlassgegenständen.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wer seine Pflichtteilsquote berechnen möchte, benötigt daher Kenntnisse über das gesetzliche Erbrecht.
Die gesetzliche Erbfolge
Im Folgenden soll anhand von Beispielen ein Eindruck vom gesetzlichen Erbrecht und den sich daraus ergebenden Pflichtteilsquoten verschafft werden.
Beispiel 1:
Der Erblasser war nicht verheiratet. Er hatte einen Sohn. Diesen enterbt der Erblasser und setzt den örtlichen Tierschutzverein zum Alleinerben ein.
Nach gesetzlicher Erbfolge wäre der Sohn Alleinerbe. Die Eltern des Erblassers und weiter entfernte Verwandte wären durch den Sohn von der Erbschaft ausgeschlossen. Schlägt der Tierschutzverein das Erbe nicht aus, wird er also Erbe, dann besteht der Pflichtteilsanspruch gegen den Tierschutzverein. Dieser besteht in der Höhe des Wertes der Hälfte des Nachlasses. Hat der Nachlass also einen Wert von einer Million Euro, so hat der Sohn einen Anspruch in Höhe von 500.000,00 € gegen den Tierschutzverein.
Beispiel 2:
Der Erblasser ist nicht verheiratet und hat fünf Kinder („K1“ bis „K5“). Er setzt „K1“ bis „K3“ zu seinen Erben ein und enterbt „K4“ und „K5“. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Kinder zu gleichen Teilen. Die gesetzliche Erbquote jedes Kindes wäre damit 1/5. K4 und K5 haben damit je einen Anspruch in Höhe 1/10 des Nachlasswerts gegen die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser, bestehend aus K1 bis K3.
Verheirateter Erblasser
War der Erblasser im Beispiel 2 im Zeitpunkt seines Todes verheiratet und lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stellt sich die gesetzliche Erbfolge wie folgt dar:
Der überlebende Ehegatte erbt ein Viertel und erhält als pauschalen Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel. Insgesamt erhält der Ehegatte also die Hälfte des Nachlasses. Die Kinder „K 1“ bis „K 5“ teilen sich die andere Hälfte. Jedes Kind würde damit zu 1/10 gesetzlicher Erbe des Erblassers werden. Sind wie im Beispiel 2 „K 4“ und „K 5“ enterbt, beträgt ihr Pflichtteilsanspruch also 1/20 des Nachlasswertes.
Da die Pflichtteilsquoten bei verheirateten Erblassern durch den Güterstand beeinflusst werden, ist es für eine richtige Berechnung der Pflichtteilsquoten erforderlich, den Güterstand des Erblassers zu kennen. Der Erbe muss dem oder den Pflichtteilsberechtigten hierüber Auskunft geben.
Auf die Darstellung des Pflichtteilsrechts des überlebenden Ehegatten wird an dieser Stelle verzichtet. Hier sind neben dem Güterrecht weitere Aspekte zu berücksichtigen. So kann es für den überlebenden Ehegatten im Einzelfall günstiger sein, ein Erbe auszuschlagen und neben dem sogenannten kleinen Pflichtteil den konkret berechneten Zugewinn zu fordern. Wir beraten Sie gerne.