Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird, § 2314 I 3 BGB.
Der Pflichtteilsberechtigte hat außerdem einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände, § 2314 I 2 BGB.
Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amts ein Nachlassverzeichnis erteilen, § 2215 BGB.
Er muss dem Erben außerdem nach dem Ende der Testamentsvollstreckung Rechenschaft ablegen, ihm während der Testamentsvollstreckung auf Verlangen über den Stand der Testamentsvollstreckung Auskunft erteilen und ihn unaufgefordert benachrichtigen, wenn dies nötig sein sollte, § 2218 I iVm. § 666 BGB.
Wenn die Testamentsvollstreckung länger als ein Jahr dauert, kann jeder Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen, § 2218 II BGB.