Testamentsvollstreckung

Mehre Anwälte unserer Kanzlei sind neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit auch als Testamentsvollstrecker tätig. Drei unserer Anwälte (Frau Sauer, Herr Hartmann und Frau Dr. Huber) sind zudem zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT), was ihre besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung nachweist.

Kathja Sauer

Kathja Sauer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Uwe Hartmann

Uwe Hartmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Dr. Michaela Huber

Dr. Michaela Huber

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Sinn der Testamentsvollstreckung

Mit der Testamentsvollstreckung kann sichergestellt werden, dass die im Testament oder Erbvertrag getroffenen Verfügungen auch tatsächlich umgesetzt werden und der letzte Wille somit zur Geltung kommt. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers auseinandergesetzt wird (§ 2203 BGB).

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ergibt daher insbesondere Sinn, wenn Zweifel daran bestehen, dass der oder die Erben die Verfügungen erfüllen werden. Zweifel können sich zum Beispiel bei minderjährigen oder generell unerfahrenen Erben sowie geschäftsunfähigen Personen ergeben. Ebenfalls kann durch die Testamentsvollstreckung die Zerschlagung des Nachlasses durch böswillige Erben verhindert werden. Durch die Testamentsvollstreckung kann auch die Privilegierung eines Miterben abgesichert werden (typischer Fall: Ehegatte als Testamentsvollstrecker). Die Testamentsvollstreckung wird auch als Instrument zur Begünstigung eines geistig oder körperlich behinderten Kindes verwendet
(„Behindertentestament“; siehe dazu Errichtung und Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen)

Arten der Testamentsvollstreckung

Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Testamentsvollstreckung:

Die Abwicklungsvollstreckung und die Dauervollstreckung.

Bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Anordnungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB), die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und alsbald die Auseinandersetzung zu bewirken (§ 2204 BGB). Die Abwicklungsvollstreckung ist der gesetzliche Regelfall.

Durch die Dauervollstreckung wird dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe übertragen, den Nachlass dauerhaft zu verwalten. Die Vollstreckung ist somit nicht auf eine alsbaldige Auseinandersetzung, sondern auf die Erhaltung des verwalteten Vermögens und auf die Erzielung von Erträgen gerichtet. Die Dauer der Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich auf 30 Jahre begrenzt (§ 2210 S.1 BGB).

Rechte des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat zur Erreichung seines Ziels ein Verpflichtungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass. Er kann somit – soweit dies für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist (§ 2206 I 1 BGB) – Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen und über Nachlassgegenstände verfügen.

Für die Arbeit des Testamentsvollstreckers kann ihm der Erblasser im Testament eine Vergütung gewähren. Ist dies nicht geschehen, kann der Testamentsvollstrecker gem. § 2221 BGB eine angemessene Vergütung verlangen.

Pflichten des Testamentsvollstreckers

Siehe „Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Testamentsvollstrecker“:

Der Testamentsvollstrecker hat gegenüber dem Erben verschiedene Pflichten:

  • Er muss ihm unverzüglich nach Annahme des Amts ein Nachlassverzeichnis erteilen, § 2215 BGB.
  • Er hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und dafür zu sorgen, dass die vom Erblasser getroffenen Verfügungen beachtet werden (bspw. ein Vermächtnisnehmer den Gegenstand auch bekommt), §§ 2216 I, 2203, 2216 II S.1 BGB. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört unter anderem, die Sicherung des im Nachlass enthaltenen Vermögens. Der Testamentsvollstrecker muss außerdem die Nutzungen ziehen (Bsp.: Im Nachlass befindet sich eine vermietete Wohnung. Der Testamentsvollstrecker muss dafür sorgen, dass weiter Miete gezahlt wird).
  • Der Testamentsvollstrecker hat den Erben Nachlassgegenstände, die er nicht zur Erfüllung seiner Obliegenheiten braucht, zu überlassen, § 2217 I BGB.
  • Wenn die Testamentsvollstreckung länger als ein Jahr dauert, kann jeder Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen, § 2218 II BGB.
  • Gem. § 2218 I i.V.m. § 666 BGB muss der Testamentsvollstrecker dem Erben nach dem Ende der Testamentsvollstreckung Rechenschaft ablegen, während der Testamentsvollstreckung auf Verlangen über den Stand der Testamentsvollstreckung Auskunft erteilen und, sollte dies erforderlich sein, den Erben auch unaufgefordert benachrichtigen.
  • Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, alles was er im Zuge der Testamentsvollstreckung erlangt hat, bei deren Ende an den Erben herauszugeben, § 2218 I i.V.m. § 667 BGB.
  • Er darf seine Aufgaben nur dann auf Dritte übertragen, wenn es ihm vom Erblasser erlaubt wurde, § 2218 I i.V.m. § 664 BGB.
  • Eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Testamentsvollstreckers kann einen Schadensersatzanspruch gegen ihn begründen, § 2219 I BGB.
  • Sind mehrere Erben vorhanden, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses zu bewirken. Dies geschieht entweder durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Miterben oder durch einen Auseinandersetzungsplan des Testamentsvollstreckers.