Absetzung eines Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit seiner Kündigung, seiner Geschäftsunfähigkeit oder seinem Tod, §§ 2225, 2201, 2226 S.1 BGB.

Gegen seinen Willen kann ein Testamentsvollstrecker nur durch das Nachlassgericht auf Antrag eines Berechtigten entlassen werden, § 2227 BGB.

Berechtigt ist jeder, dessen Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen sind (z.B. Erben und Miterben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte).

Zur Entlassung bedarf es eines wichtigen Grundes, z.B. einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Eine grobe Pflichtverletzung kann bspw. bei Untätigkeit (auch in Bezug auf die Erstellung des Nachlassverzeichnisses), Verletzung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, einseitigem oder eigennützigem Verhalten des Testamentsvollstreckers vorliegen.

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt (aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen) für längere Zeit nicht ausüben kann (z.B. wegen Krankheit) und dadurch die Interessen der Beteiligten oder des Nachlasses gefährdet werden.

Darüber hinaus kann in den folgenden Fällen ein wichtiger Grund vorliegen: bei einer Gefährdung des Erblasserwillens oder der Interessen der Beteiligten durch den Testamentsvollstrecker (hierfür muss ein begründeter Verdacht vorliegen), bei einem erheblichen Interessengegensatz zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben oder bei begründetem Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung.

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