Von einem solchen Irrtum kann auch ausgegangen werden, wenn der Erblasser nach Errichtung des Testaments noch ein Kind bekommen hat, oder ihm die Existenz eines schon geborenen Kindes unbekannt war, § 2079 BGB.
Anfechten kann nur, wer durch die Anfechtung unmittelbar einen Vorteil erlangt, § 2080 I BGB.
Bsp: Wenn zwei Erben eingesetzt sind, kann der eine die Einsetzung des anderen anfechten, da er bei einer erfolgreichen Anfechtung Alleinerbe werden würde.
Der Erblasser selbst ist nicht zur Anfechtung von in seinem Testament getroffenen Verfügungen berechtigt. Er kann den einfacheren Weg des Widerrufs gehen.
Die in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament bindend getroffenen Verfügungen muss er anfechten, wenn er diese beseitigen möchte.
Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden, §§ 2081 I, 2082 I, II BGB.