Anfechtung von Testamenten

Durch die Anfechtung können in einem Testament oder Erbvertrag getroffene Verfügungen rückwirkend beseitigt werden. Dies hat die Folge, dass die angefochtenen Verfügungen so behandelt werden, als ob sie nie existiert hätten, § 142 I BGB.

Es kann nur angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser bei der Erstellung des Testamentes einem Irrtum unterlag (Bsp.: sich verschrieben hat) oder durch Drohung zur Errichtung des Testaments gebracht wurde, § 2078 I, II BGB. Als Irrtum kommt insbesondere der sogenannte „Motivirrtum“ in Betracht. Dieser liegt vor, wenn der Erblasser bei Errichtung der Verfügung von falschen Umständen ausging und die Verfügung nicht getroffen hätte, wenn er die wahren Umstände gekannt hätte. Bsp.: Der Erblasser setzte eines seiner Kinder als Alleinerben ein, weil er davon ausging, dass er von diesem bis zu seinem Tod gepflegt würde, was aber nicht geschah.
Von einem solchen Irrtum kann auch ausgegangen werden, wenn der Erblasser nach Errichtung des Testaments noch ein Kind bekommen hat, oder ihm die Existenz eines schon geborenen Kindes unbekannt war, § 2079 BGB.

Anfechten kann nur, wer durch die Anfechtung unmittelbar einen Vorteil erlangt, § 2080 I BGB.
Bsp: Wenn zwei Erben eingesetzt sind, kann der eine die Einsetzung des anderen anfechten, da er bei einer erfolgreichen Anfechtung Alleinerbe werden würde.
Der Erblasser selbst ist nicht zur Anfechtung von in seinem Testament getroffenen Verfügungen berechtigt. Er kann den einfacheren Weg des Widerrufs gehen.
Die in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament bindend getroffenen Verfügungen muss er anfechten, wenn er diese beseitigen möchte.

Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden, §§ 2081 I, 2082 I, II BGB.

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