Vermächtnisansprüche

Das Vermächtnis unterscheidet sich von der Erbeinsetzug dadurch, dass der Bedachte (Vermächtnisnehmer) nur einen Anspruch auf den vermachten Gegenstand gegen die Erben bekommt, § 2174 BGB. Er erwirbt den Gegenstand nicht automatisch mit dem Erbfall (anders als bei der Erbschaft – s. Anfall der Erbschaft).
Von einem Vermächtnis ist in der Regel auszugehen, wenn dem Bedachten nur ein Einzelgegenstand zugewendet wird, § 2087 II BGB. In Einzelfällen kann jedoch eine Erbeinsetzung vorliegen, wenn der zugewendete Gegenstand (fast) das ganze Vermögen des Erblassers ausmacht (dies ist z.B. bei der Zuwendung von einem Grundstück denkbar).

Als Gegenstand eines Vermächtnisses kommt jeder Vermögensvorteil in Betracht, § 1939 BGB. Dies können z.B. Gegenstände, Geldbeträge, Forderungen, die Zahlung einer Rente oder die Befreiung von Verbindlichkeiten sein.
Der häufigste Fall des Vermächtnisses ist ein Stückvermächtnis. Hierbei wird dem Vermächtnisnehmer ein bestimmter, zum Nachlass gehörender, Gegenstand zugewendet. Der Erbe haftet hierbei in der Regel nicht für Sach- oder Rechtsmängel. Sollte sich dieser Gegenstand nicht (mehr) im Nachlass befinden, wird das Vermächtnis gegenstandslos und es besteht kein Anspruch auf Verschaffung gegen den Erben, § 2169 I BGB.
Ein Vermächtnis ist aber auch in der Art möglich, dass der Bedachte sich den Gegenstand selbst aussuchen kann, § 2154 BGB (Wahlvermächtnis) oder ein Gegenstand vermacht wird, der sich nicht im Vermögen des Erblassers befunden hat und vom Erben erst zu beschaffen ist, § 2170 I BGB (Verschaffungsvermächtnis). Anders als bei der Erbschaft kann der Erblasser auch nur den Zweck des Vermächtnisses festlegen und die Bestimmung des konkreten Gegenstandes oder des Zuwendungsempfängers einem Dritten überlassen, § 2156 BGB (Zweckvermächtnis), §§ 2151, 2152 BGB. Soll der Zuwendungsempfänger von einem Dritten bestimmt werden, muss der Erblasser aber zumindest einen bestimmten, abgrenzbaren Personenkreis festlegen, aus dem der Dritte dann wählen kann, § 2151 I BGB.

Zum Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) s. Teilungsanordnungen

Sie haben Fragen zum Erbrecht?

Jetzt Erstberatung vereinbaren

Kontakt aufnehmen >