Einrichtung von Stiftungen und Familienstiftungen

Eine Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gehörigen Vermögens dauerhaft fördern soll.
Die Förderung des Zweckes erfolgt dabei aus den Erträgen des Stiftungskapitals. Dieses selbst soll erhalten bleiben und kann der Stiftung auch nicht wieder entnommen werden.
Den Zweck kann der Stifter frei festlegen, solange er nicht das Gemeinwohl gefährdet. Er kann, muss aber nicht gemeinnützig sein. Steuerlich begünstigt werden jedoch nur Stiftungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Eine Stiftung, die den Zweck hat, dem Wohl einer oder mehreren bestimmten Familie zu dienen, nennt man Familienstiftung. Hier kommen als konkreter Zweck bspw. die Förderung und Unterstützung von Familienangehörigen oder die Fortführung des Familienunternehmens in Betracht.

Eine Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der zuständigen Behörde.
Das Stiftungsgeschäft enthält die schriftliche Erklärung des Stifters, dass er Vermögen zur Erfüllung des von ihm benannten Zweckes hingibt. Er muss der Stiftung außerdem eine Satzung geben, die mindestens Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Bildung des Vorstandes der Stiftung enthält.

Erforderlich ist, dass das Vermögen ausreichend ist, um den Stiftungszweck nachhaltig und dauernd erfüllen zu können. Wie hoch das Vermögen sein muss hängt dabei stark vom Einzelfall ab.

Jedes Bundesland hat landesrechtlich die Stiftungsaufsicht geregelt. Sie hat die Aufgabe, die Stiftungen zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Satzung eingehalten und der Wille des Stifters verwirklicht wird. In den jeweiligen Landesgesetzen ist bestimmt, mit welchen Mitteln dies geschieht.

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