Hätte der Erblasser seiner Tochter 10 Jahre vor seinem Tod 300.000 € geschenkt, hätte sie diesen Betrag nicht versteuern müssen, da auch hier der Freibetrag von 400.000 € gilt. Da seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind, fallen die 300.000 € aus der Erbschaft unter den erneuten Freibetrag von 400.000 € und die Tochter muss sie nicht versteuern.
Bei der Zuwendung von Vermögen zu Lebzeiten des Erblassers sollten die Folgen geregelt werden. Es ist unter anderem zu klären, ob Zuwendungen ausgeglichen (§ 2050 BGB) oder auf den Pflichtteil angerechnet werden (§ 2315 BGB).