Vorweggenommene Erbfolge

Unter der vorweggenommenen Erbfolge versteht man die lebzeitige Übertragung von Vermögen von dem späteren Erblasser auf einen künftigen Erben in der Erwartung, dass dieser das Vermögen später ohnehin bekommt.

Durch die lebzeitige Übertragung können Steuerlasten vermieden werden. Es können (langfristig auch mehrmals) die Steuerfreibeträge für Schenkungen (unter Lebenden) und im Erbfall der Freibetrag der Erbschaftssteuer in Anspruch genommen werden. Sämtliche Vermögensvorteile der letzten zehn Jahre werden zusammengerechnet, soweit sie von derselben Person stammen. Das heißt, der Freibetrag kann alle zehn Jahre ausgeschöpft werden. Wurde einem Erben z.B. ein Jahr vor dem Erbfall eine Schenkung gemacht die den Freibetrag erreicht oder übersteigt, muss die Erbschaft voll versteuert werden. Für eine optimale Nutzung der Freibeträge sollte möglichst frühzeitig mit der Vermögensübertragung begonnen werden.

Bsp. (stark vereinfacht): Ein Erblasser hat ein Vermögen von 600.000 €. Wenn seine Tochter Alleinerbin wird, hat sie einen Freibetrag von 400.000 €. Die restlichen 200.000 € muss sie mit 7% versteuern.
Hätte der Erblasser seiner Tochter 10 Jahre vor seinem Tod 300.000 € geschenkt, hätte sie diesen Betrag nicht versteuern müssen, da auch hier der Freibetrag von 400.000 € gilt. Da seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind, fallen die 300.000 € aus der Erbschaft unter den erneuten Freibetrag von 400.000 € und die Tochter muss sie nicht versteuern.

Bei der Zuwendung von Vermögen zu Lebzeiten des Erblassers sollten die Folgen geregelt werden. Es ist unter anderem zu klären, ob Zuwendungen ausgeglichen (§ 2050 BGB) oder auf den Pflichtteil angerechnet werden (§ 2315 BGB).

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