Ausgleichsansprüche unter Miterben, z.B. für die Pflege des Verstorbenen

Hat ein Abkömmling durch besondere Leistungen dazu beigetragen, dass das Vermögen des Erblassers erhalten bleibt oder vermehrt wurde und hat er dafür kein angemessenes Entgelt bekommen, kann er von den anderen Abkömmlingen bei der Auseinandersetzung einen Ausgleich für seine Leistungen fordern § 2057a I, II BGB.

Besondere Leistungen können insbesondere die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers sein. Es kommen aber auch andere Leistungen in Betracht, so z.B. die Zuwendung von erheblichen Geld- oder Sachleistungen, unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (z.B. einer Wohnung), Leistung von Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Hypothek, Grundschuld), etc.

Auch die Pflege des Erblassers kann zu einer Ausgleichungspflicht führen. Voraussetzung ist, dass der Abkömmling den Erblasser über einen längeren Zeitraum gepflegt hat. Unter Pflege fallen z.B. Tätigkeiten im Bereich der Körperpflege (Waschen, Zahnpflege, etc.), der Ernährung (Zubereiten von Nahrung, etc.), der Mobilität (An- und Auskleiden, Treppensteigen, etc.) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Wäsche waschen, etc.).
Die Pflegeleistungen sind nur auszugleichen, wenn sie in besonderem Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder vermehren. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Erblasser ansonsten professionell hätte gepflegt werden müssen (z.B. durch Pflegekräfte oder in einem Heim).

Der Ausgleich kann nur dann gefordert werden, wenn die Abkömmlinge durch die gesetzliche Erbfolge Erben geworden sind, oder der Erblasser sie in einem Testament auf ihre gesetzlichen Erbteile eingesetzt hat, §§ 2057a I, 2052 BGB.

Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach der Billigkeit, § 2057a III BGB. Es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände, insbesondere die Dauer und den Umfang der Leistung, sowie den Wert des Nachlasses an.

Der Ausgleich kann nicht gefordert werden, wenn der Abkömmling ein angemessenes Entgelt erhalten hat oder ihm ein sonstiger Ausgleich zusteht, § 2057a II 1 BGB.

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