Die Pflegeleistungen sind nur auszugleichen, wenn sie in besonderem Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder vermehren. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Erblasser ansonsten professionell hätte gepflegt werden müssen (z.B. durch Pflegekräfte oder in einem Heim).
Der Ausgleich kann nur dann gefordert werden, wenn die Abkömmlinge durch die gesetzliche Erbfolge Erben geworden sind, oder der Erblasser sie in einem Testament auf ihre gesetzlichen Erbteile eingesetzt hat, §§ 2057a I, 2052 BGB.
Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach der Billigkeit, § 2057a III BGB. Es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände, insbesondere die Dauer und den Umfang der Leistung, sowie den Wert des Nachlasses an.
Der Ausgleich kann nicht gefordert werden, wenn der Abkömmling ein angemessenes Entgelt erhalten hat oder ihm ein sonstiger Ausgleich zusteht, § 2057a II 1 BGB.