Erbrecht Fälle mit Auslandsbezug

Deutsch-amerikanisches Erbrecht
Deutsch-spanisches Erbrecht
Deutsch-englisches Erbrecht

Bei Fällen mit Auslandsbezug ist zunächst zu klären, welches Recht anzuwenden ist. Ein Auslandsbezug kann sich z.B. dadurch ergeben, dass ein deutscher Staatsangehöriger in Spanien verstirbt.

Für Erbfälle, die nach dem 16.8.2015 eingetreten sind gilt die EuErbVO. Nach dieser findet grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 21 I EuErbVO. Es kommt also nicht (mehr) auf die Staatsangehörigkeit an. Wenn z.B. ein deutscher Staatsangehöriger zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, gilt grundsätzlich spanisches Erbrecht.

Es ist möglich, durch Testament oder Erbvertrag zu bestimmen, dass das Recht des Staates gelten soll, dessen Staatsangehörigkeit man zur Zeit der Rechtswahl oder seines Todes hatte, Art. 22 EuErbVO. So kann z.B. ein in Spanien lebender Deutscher nach deutschem Recht beerbt werden.

Ein Testament muss den inhaltlichen Anforderungen des Staates entsprechen, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 24 I, 26 EuErbVO. Auch hier kann der Erblasser bestimmen, dass das Recht des Staates gelten soll, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Art. 24 II EuErbVO.

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