General- und Vorsorgevollmachten

Eine General- und Vorsorgevollmacht ermöglicht es für den Vollmachtgeber zu handeln, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist (z.B. in Folge eines Schlaganfalls oder auf Grund einer Demenzerkrankung). Durch eine solche Vollmacht lässt sich die Bestellung eines rechtlichen Betreuers vermeiden, da der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers regeln kann, § 1896 II 1 BGB (s. unten Betreuungsverfügungen).

Die Vollmacht kann sich auf sämtliche Bereiche erstrecken, bei denen eine Vertretung zulässig ist (Generalvollmacht) oder sich auf einzelne Bereiche (z.B. Bankgeschäfte) beschränken (Gattungsvollmacht). Um eine rechtlich Betreuung weitgehend zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Generalvollmacht zu erteilen. Wenn sich die Vollmacht auch auf die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen und Freiheitsentziehungsmaßnahmen (z.B. Unterbringung in einem psychiatrisches Krankenhaus) erstrecken soll, muss dies ausdrücklich und schriftlich festgelegt werden, §§ 1904 V, 1906 V BGB.

Die Vorsorgevollmacht kann zwar grundsätzlich formfrei erteilt werden, sie sollte jedoch schon aus Beweis- und Nachweiszwecken schriftlich abgefasst werden. Wenn die Vollmacht Grundstücksgeschäfte umfasst, muss sie zudem öffentlich beglaubigt werden. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Eine Vollmacht kann auch so erteilt werden, dass sie auch nach dem Tod wirksam bleibt (transmortale Vollmacht) oder erst mit diesem wirksam wird (postmortale Vollmacht). So kann der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers (weiter) Geschäfte in dessen Namen führen, ohne dass er Erbe sein oder seine Erbenstellung (ggf. langwierig) nachweisen muss.

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