RA 0711 - Rechtsanwälte in Stuttgart

Verwaltung von Erbengemeinschaften

Wenn eine Person von mehreren Personen beerbt wird, entsteht mit dem Tod des Erblassers eine Erbengemeinschaft. Das Vermögen des Erblassers geht dann als Ganzes auf diese Gemeinschaft über (Gesamthandsgemeinschaft). Die Erben erwerben entsprechend ihrem Erbteil einen Anteil an dieser Gemeinschaft. Jeder Einzelne kann zwar über seinen Anteil an der Erbschaft verfügen (ihn z.B. verkaufen, s. Erbschafts- und Erbteilskauf), jedoch nicht über die einzelnen Erbschaftsgegenstände. Die Erben erwerben mit dem Erbfall kein Bruchteilseigentum an den Erbschaftsgegenständen.

Bsp.: A wird von B und C zu jeweils zu ½ beerbt. Im Nachlass befinden sich ein Zweifamilienhaus, ein Pkw und Bankguthaben in Höhe von 20 000€. Das Eigentum am Grundstück, dem Pkw und dem Bankguthaben geht auf die Erbengemeinschaft über. Die Eben können zwar über ihrem Anteil an der Gemeinschaft verfügen, also jeweils ihre Hälfte an der Erbengemeinschaft verkaufen, aber nicht die einzelnen Nachlassgegenstände. B kann z.B. nicht „seine Hälfte“ an dem Pkw verkaufen. Auch dürfen weder B noch C 10.000€ abheben. Welche Gegenstände schlussendlich welchem Erben zugewiesen werden ist im Rahmen der Auseinandersetzung zu klären (s. Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften).

Es stellt sich somit die Frage, wie mit dem Nachlass umgegangen werden (er verwaltet werden) soll, solange die Erbengemeinschaft besteht, also die Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat.
Wie die Erbengemeinschaft (und ihr Vermögen) verwaltet werden soll, kann von dem Erblasser geregelt werden. Unter den Begriff der Verwaltung fällt die gesamte rechtliche und tatsächliche Verfügung über den Nachlass.
Der Erblasser kann z.B. Testamentsvollstreckung anordnen oder einem Miterben besondere Verwaltungsbefugnisse erteilen. Die Miterben können auch untereinander eine Abmachung darüber treffen, wie und von wem die Gemeinschaft verwaltet werden soll, §§ 2038 II, 745 BGB. Von einer solchen Abmachung kann in der Regel ausgegangen werden, wenn einem Miterben allein die Verwaltung überlassen wird.
Sollten keine Anordnungen des Erblassers oder Abmachungen der Miterben vorliegen, regelt das Gesetz, wie die Verwaltung vorzunehmen ist.
Es sind drei Situationen/Arten der Verwaltung zu unterscheiden:

1. Erforderliche Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung (ordnungsgemäße Verwaltung)
Für Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen, ist die Mehrheit der Stimmen notwendig (das Gewicht der Stimmen richtet sich nach dem Anteil an der Gemeinschaft, also dem Erbteil). Entscheidend ist hierbei, ob eine vernünftig, wirtschaftlich denkende Person die Maßnahme durchführen würde.
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung kann z.B. die Vermietung eines bislang unbewohnten Hausgrundstücks oder die Begleichung laufender Verbindlichkeiten gehören.

2. Notverwaltung (notwendige Verwaltung)
Wenn Maßnahmen zur Erhaltung des Gegenstandes dringend notwendig sind, kann diese auch ein einzelner Miterbe ohne Zustimmung der anderen durchführen. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
Zur Notverwaltung gehören z.B. zur Erhaltung eines Hauses notwendige Reparaturmaßnahmen, die so dringend sind, dass sie nicht aufgeschoben werden können, bis die die anderen Miterben zustimmen.

3. Maßnahmen außerhalb der ordnungsgemäßen Verwaltung (außerordentliche Verwaltung)
Maßnahmen die weder zur ordnungsgemäßen noch zur Notverwaltung zählen, können nur durchgeführt werden, wenn alle Miterben der Maßnahme zustimmen.

RA 0711Kornbergstraße 3670176 StuttgartTel.:+49.711.722 3 711Fax: +49.711.722 3 712info@ra0711.de