Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften

Mit Auseinandersetzung ist die Liquidation/Abwicklung der Erbengemeinschaft gemeint. Es müssen die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und der verbleibende Rest des Nachlasses unter den Miterben aufgeteilt werden.
Grundsätzlich kann die Auseinandersetzung von jedem Miterben jederzeit verlangt werden, § 2042 I BGB. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Miterben einstimmig die Auseinandersetzung ausgeschlossen haben oder der Erblasser den Ausschluss der Auseinandersetzung angeordnet hat §§ 2042 II, 749 II 1; 2044 I BGB. In diesen Fällen kann die Auseinandersetzung von einem Miterben nur gefordert werden, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. der Tod eines Miterbens oder ein anderer wichtiger Grund, §§ 2042 II, 745 II 1; 2044 I 2, 745 II 1 BGB. Die Miterben können sich über die Anordnung des Erblassers hinwegsetzten, wenn alle Miterben damit einverstanden sind.
Die Auseinandersetzung ist auch ausgeschlossen, wenn die Erbteile noch nicht bestimmt werden können, z.B. weil der Erblasser ein Kind das schon gezeugt aber noch nicht geboren wurde als Miterbe eingesetzt hat, § 2043 BGB.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Auseinandersetzung durchzuführen.

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Auseinandersetzung durchführt, §§ 2197 ff., 2204 BGB. Er hat sich dabei an die Anordnungen des Erblassers und die gesetzlichen Regelungen zu halten, § 2204 I BGB.

Die Miterben können die Auseinandersetzung durch Vertrag regeln. Der Auseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich formfrei möglich. Ein Formzwang kann sich aber aus dem Gegenstand der Auseinandersetzung ergeben. Der Auseinandersetzungsvertrag muss z.B. notariell beurkundet werden, wenn sich im Nachlass ein Grundstück befindet.

Sollten sich die Miterben nicht einigen können, kann auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan geklagt werden (s. Zwangs- und Teilungsversteigerungen).

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