Teilungsanordnungen und Auflagen

Teilungsanordnungen

Der Erblasser kann Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen, § 2048 S.1 BGB. Das heißt, er kann Regeln aufstellen, nach denen die Auseinandersetzung ablaufen soll. So kann er z.B. einzelnen Erben Gegenstände zuweisen, die diese bekommen sollen. Der Erbe, dem im Testament ein bestimmter Gegenstand zugewiesen wurde, hat dann einen Anspruch gegen die Miterben, diesen Gegenstand bei der Auseinandersetzung zu bekommen. Andersherum haben aber auch die übrigen Miterben einen Anspruch darauf, dass die Teilungsanordnung beachtet wird (z.B. wenn unliebsame Gegenstände zugewiesen wurden).
Von der Teilungsanordnung kann abgewichen werden, wenn alle Miterben damit einverstanden sind. Dies ist nicht möglich, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde.
Der Erblasser kann auch bestimmen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll, § 2048 S.2 BGB.

Der Erblasser kann auch Anordnungen für die Verwaltung des Nachlasses treffen (dass z.B. ein Miterbe allein den Nachlass verwalten soll).

Von der Teilungsanordnung abzugrenzen sind:

1. unverbindliche Wünsche
Der Erblasser kann in seinem Testament auch bloße Wünsche oder Ratschläge äußern, die im Gegensatz zur Teilungsanordnung nicht verbindlich sein sollen. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein, da sich der Wille des Erblassers nicht immer klar ermitteln lässt.

2. Vorausvermächtnis , § 2150 BGB
Bei dem Vorausvermächtnis wird einem Erben über seinen Erbteil hinaus ein Vermächtnis zugewandt. Der Erbe soll den Gegenstand neben seinem Erbteil bekommen, muss ihn sich also nicht anrechnen lassen. Der Erbe ist dann gleichzeitig Vermächtnisnehmer und Erbe.

Relevant wird das Vorausvermächtnis insbesondere als Wertvermächtnis in Verbindung mit einer Teilungsanordnung. Der Erbe bekommt hierbei einen Gegenstand zugewiesen, der im Wert über seinem Erbteil liegt. Wenn der Erbe diesen Gegenstand behalten will, müsste er normalerweise einen Ausgleich an die Miterben zahlen. Dies wird dadurch verhindert, dass der Erblasser ihm das, was der Erbe als Ausgleich an die Miterben zahlen müsste als Vermächtnis zuwendet. Ob der Erblasser einem Erben die Ausgleichspflicht erlassen (also ein Vorausvermächtnis zuwenden) wollte ist, wenn dies nicht ausdrücklich bestimmt wurde, durch Auslegung zu ermitteln.

Bsp.: Erblasser E setzt in seinem Testament seine Frau F und seinen Sohn S zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Wert des Nachlasses beträgt insgesamt 800.000 €. Sein Vermögen besteht aus einem Grundstück im Wert vom 500.000 € und sonstigen Gegenständen (Pkw, Bankguthaben, Aktien) im Gesamtwert von 300.000 €. Im Testament ordnet er an, dass seine Frau das Haus bekommen soll. Da S und F zu jeweils ½ erben, stehen beiden rechnerisch 400.000 € zu. Da F jedoch das Grundstück bekommt und der Rest des Erbes nur 300.000 € Wert ist, muss F dem S 100.000 € auszahlen. Sollte sie diese nicht haben, muss das Haus versteigert werden. Um dies zu verhindern kann E die Ausgleichspflicht ausschließen. Der Wert des Ausgleichs wird damit der F als Vermächtnis zugewandt. Sie muss diesen dann nicht an S auszahlen.

Auflage

Durch eine Auflage wird der Beschwerte zu einer Leistung (dies kann jedes Tun oder Unterlassen sein) verpflichtet, es wird aber niemandem ein Anspruch auf die Leistung eingeräumt, § 1940 BGB. Auflagen können auch zu Gunsten von Tieren oder in Bezug auf Gegenstände gemacht werden können (Bsp.: die Auflage sich um den Hund des Erblassers zu kümmern oder ein Grundstück nicht verwildern zu lassen).

Mit einer Auflage können Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert sein.
Auch wenn es bei der Auflage niemanden gibt, der einen Anspruch auf die Leistung hat, ist der Beschwerte verpflichtet, sie zu erfüllen. Sollte er dies nicht tun, können bestimmte Personen die Vollziehung der Auflage einklagen. Zu diesen Personen gehören gem. § 2194 S.1 BGB der Erbe, der Miterbe und derjenige, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zugute kommt (z.B. der Ersatzerbe oder der gesetzliche Erbe wenn ein Alleinerbe durch Testament eingesetzt wurde). Wenn die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse liegt kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen, § 2194 S. 2 BGB. Sollte ein Testamentvollstrecker bestellt worden sein und die Vollziehung der Auflage in seinem Aufgabenbereich liegen, ist auch er vollziehungsberechtigt, §§ 2203, 2208 II, 2223 BGB.
Wenn die Vollziehung einer Auflage auch durch Klage nicht erreicht werden konnte, kann derjenige, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zugute kommt, von dem Beschwerten das heraus verlangen, was zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen § 2196 II BGB.

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