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Lebzeitige Zuwendungen

Wenn der Erblasser einem seiner Abkömmlinge zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, können andere Abkömmlinge unter bestimmten Voraussetzungen bei der Auseinandersetzung den Ausgleich dieser Zuwendungen verlangen.

Die Ausgleichspflicht kann nur unter Abkömmlingen bestehen und nicht im Verhältnis zu anderen Erben (z.B. dem Ehegatten).

Eine Ausgleichung kommt nur in Betracht, wenn die Abkömmlinge aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erben geworden sind oder in einem Testament auf den gesetzlichen Erbteil eingesetzt wurden, §§ 2050 I, 2052 BGB. Ferner darf der Erblasser den Ausgleich nicht bei der Zuwendung oder testamentarisch ausgeschlossen haben.

Es ist sind nur bestimme Arten von Zuwendungen auszugleichen:

  • eine Ausstattung, d.h. alles was der Erblasser einem Abkömmling anlässlich dessen Hochzeit oder Begründung einer Lebenspartnerschaft oder zur Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung zuwendet, § 2050 I BGB; § 1624 I BGB
  • Zuschüsse, die der Abkömmling als Einkommen verwenden soll, z.B. Zahlungen von Geld, mit dem der Lebensbedarf (teilweise) gedeckt werden soll, § 2050 II;
  • Ausbildungsaufwendungen, z.B. die Finanzierung eines berufsqualifizierenden Abschlusses, etwa die Kosten einer Berufsschulausbildung oder eines Universitätsstudiums, § 2050 II BGB.
  • sonstige Zuwendungen sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung angeordnet hat, § 2050 III BGB.

Zuschüsse und Ausbildungsaufwendungen sind nur auszugleichen, wenn sie ein die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigendes Maß hatten.

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