Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche

Des Pflichtteilsberechtigten:

Um die Höhe des Pflichtteils zu ermitteln, muss der Wert des Nachlasses bekannt sein. Da der Pflichtteilsberechtigte oft nicht in der Lage ist zu ermitteln, was alles zum Nachlass gehört, hat er einen Auskunftsanspruch gegen die Erben, §§ 2314, 260 BGB. Die Erben müssen sorgfältig ein vollständiges Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses erstellen („Nachlassverzeichnis“), § 2314 I 1 BGB. Das Nachlassverzeichnis muss alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse enthalten, die den Pflichtteil beeinflussen. So z.B. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten sowie ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers.
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird, § 2314 I 3 BGB.
Der Pflichtteilsberechtigte hat außerdem einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände, § 2314 I 2 BGB.

Des durch Testamentsvollstreckung beschwerten Erben:

Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amts ein Nachlassverzeichnis erteilen, § 2215 BGB.
Er muss dem Erben außerdem nach dem Ende der Testamentsvollstreckung Rechenschaft ablegen, ihm während der Testamentsvollstreckung auf Verlangen über den Stand der Testamentsvollstreckung Auskunft erteilen und ihn unaufgefordert benachrichtigen, wenn dies nötig sein sollte, § 2218 I iVm. § 666 BGB.
Wenn die Testamentsvollstreckung länger als ein Jahr dauert, kann jeder Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen, § 2218 II BGB.

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