Patientenverfügungen

Vor einer ärztlichen Behandlung ist zunächst die Einwilligung des Patienten einzuholen, § 630d BGB. Kann der Patient nicht mehr selbst einwilligen, muss ein Berechtigter entscheiden. Berechtigt können die gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer, Vormund) oder ein durch Rechtsgeschäft Bevollmächtigter sein (s. hierzu auch: General- und Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen).

Zur Vermeidung der Entscheidung eines Dritten, kann eine Patientenverfügung errichtet werden. Diese regelt, ob und welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden sollen (z.B. gestatten oder untersagen von lebenserhaltende Maßnahmen). Eine wirksame Patientenverfügung ist vorrangig zu beachten. Es kommt nur auf den in ihr geäußerten Willen an.

Eine Patientenverfügung muss bestimmt genug sein, sonst ist sie unwirksam. Bestimmtheit bedeutet, dass Entscheidungen für möglichst genau bezeichnete Situationen getroffen werden. Notwendig ist eine Bezugnahme auf hinreichend konkretisierte Krankheiten oder Behandlungssituationen oder die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen. Ein Patientenverfügung, in der z.B. nur festgelegt wird, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ durchgeführt werden sollen, ist unwirksam (BGH Urt. v. 06.07.2016 – XII ZB 61/16).

Eine Patientenverfügung kann nur von Volljährigen errichtet werden, § 1901a I 1 BGB. Sie muss außerdem schriftlich abgefasst und unterschrieben werden, §§ 1901a I 1, 126 I BGB.
Ein Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit formlos möglich, § 1901a I 3 BGB.

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