Er darf seine Aufgaben nur dann auf Dritte übertragen, wenn es ihm vom Erblasser erlaubt wurde, § 2218 I iVm. § 664 BGB.
Eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Testamentsvollstreckers kann einen Schadensersatzanspruch gegen ihn begründen, § 2219 I BGB.