Der Erbe wird verpflichtet, sämtliche Erbschaftsgegenstände auf den Erwerber zu übertragen. Er haftet nicht für Mängel, der in der Erbschaft enthaltenen Gegenstände, außer er hat sie arglistig verschwiegen oder ihre Mangelfreiheit garantiert, § 2376 II BGB.
Der Käufer haftet, ab dem Abschluss des Vertrages, den Nachlassgläubigern für die Nachlassverbindlichkeiten, § 2382 BGB. Daneben bleibt aber auch die Haftung des Verkäufers bestehen, § 2382 I BGB.
Durch den Erbteilskauf kann der Anteil an einer Erbschaft von einem Miterben erworben werden. Der Miterbe wird verpflichtet seinen Anteil auf den Erwerber zu übertragen. (Zur Erbengemeinschaft und der Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände s. Verwaltung von Erbengemeinschaften.)