Zwangs- und Teilungsversteigerungen

Grundsätzliche hat jeder Miterbe jederzeit einen Anspruch gegen die Miterben auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (s. Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften). Wenn sich die Erben nicht über die Auseinandersetzung einig werden, kann auf Auseinandersetzung geklagt werden.

Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müssen folgende Bedingen erfüllt sein:

  • Es muss ein Teilungsplan vorliegen, der sämtliche Nachlassgegenstände umfasst und den gesetzlichen Regeln entspricht (z.B. Beachtung von Teilungsanordnungen des Erblassers). Dieser muss vom Kläger vorgelegt werden.
  • Es müssen sämtliche Nachlassverbindlichkeiten getilgt sein.
  • Der Nachlass muss in Natur teilbar sein. Das bedeutet dass sich nur noch Geld im Nachlass befinden darf (mit Ausnahme von Gegenständen, die unter eine Teilungsanordnung fallen). Wenn sich im Nachlass Grundstücke befinden und sich die Erben nicht über deren Verkauf einigen können, müssen diese zwangsversteigert werden (Teilungsversteigerung). Die Umwandlung beweglicher Gegenstände in Geld erfolgt durch einen Verkauf nach bestimmten Regeln (Pfandverkauf). Der erzielte Erlös verbleibt bis zur Einigung der Erben beim Gericht.

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