Schenkungen zu Lebzeiten
Aus verschieden Gründen kann eine Übertragung von Vermögen schon zu Lebzeiten sinnvoll sein (s. vorweggenommene Erbfolge).
Sollte der Veräußerer den Gegenstand auch nach dem Eigentumsübergang auf den Erwerber noch selbst nutzen wollen, empfiehlt sich die Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts. Der Erwerber wird zwar bereits Eigentümer der Sache, die Nutzungen stehen jedoch dem Veräußerer zu, § 1030 BGB.
Diese Gestaltung ist bei Immobilien üblich. Der Erwerber wird Eigentümer des Grundstücks, die Nutzungen, also das Recht das Grundstück selbst zu nutzen (z.B. um dort zu wohnen) oder es zu vermieten, stehen dem Veräußerer zu. Der Veräußerer trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 1041 BGB.
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist die Vereinbarung eines Wohnungsrechts, § 1093 BGB. Auch hier darf der Berechtigte (Veräußerer) selbst in der Wohnung oder dem Haus wohnen, im Unterschied zum Nießbrauch darf im Regelfall aber nur der Eigentümer die Sache vermieten.
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