Pflichtteilsrecht – Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen (enterben). Sollten Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, …) oder der Ehepartner enterbt worden sein, können diese den Pflichtteil gelten machen. Eltern haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hatte.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes den der gesetzliche Erbteil zur Zeit des Erbfalls hatte §§ 2303 I 2, 2311 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen (mit dem Erbfall entstehenden, § 2317 I BGB) Anspruch gegen die Erben auf Zahlung von Geld. Er wird nicht Teil der Erbengemeinschaft und hat keinen Anspruch auf die Herausgabe einzelner Gegenstände.
Um die Höhe des Pflichtteils zu bestimmen muss der gesetzliche Erbteil bestimmt werden. Dies geschieht nach den §§ 1924 ff. BGB

Geltendmachung des Anspruchs

Der Anspruch wird üblicherweise zunächst außergerichtlich mit einer Auskunfts- und ggf. Zahlungsaufforderung geltend gemacht. Zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung ist eine Klage vor Gericht erforderlich.

Auskunftsanspruch

Um seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, sind Informationen über die Zusammensetzung des Nachlasses nötig, die der Pflichtteilsberechtigte in der Regel nicht hat. Er hat daher einen Anspruch gegen den Erben auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (s. Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche) .

Schutz gegen Beeinträchtigungen des Pflichtteils

Es gibt eine Reihe von Regelungen im Gesetz, die eine Umgehung des Pflichtteilsrechts verhindern sollen.
Sollte ein Pflichtteilsberechtigter zwar als Erbe eingesetzt sein, der Erbteil aber unter dem Pflichtteil bleiben (z.B. Pflichtteil in Höhe von ¼, Erbeinsetzung zu 1/8), hat der Erbe trotzdem einen Pflichtteilsanspruch. Dieser besteht dann in der Höhe des Pflichtteils abzüglich des Wertes des Erbteils (im Bsp. besteht daher ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 neben dem Erbteil in Höhe von 1/8)

Wenn der Erbe durch Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder durch Auflagen oder Vermächtnisse beschwert ist, kann er die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil fordern, § 2306 BGB.

Wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewendet wurde, kann er entweder das Vermächtnis ausschlagen und dann den vollen Pflichtteil fordern oder er muss sich den Wert des Vermächtnisses auf den Pflichtteil anrechnen lassen, § 2307 I BGB

Ausgleichspflicht

Wenn ein Abkömmling von dem Erblasser zu Lebzeiten gewissen Zuwendungen erhalten hat (s. Lebzeitige Zuwendungen), sind diese möglicherweise bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen, § 2316 BGB. Das gleiche gilt für Ausgleichsansprüche die ein Abkömmling wegen einer besonderen Leistung zu Gunsten des Erblassers hat (s. Ausgleichsansprüche unter Miterben, z.B. für die Pflege des Verstorbenen), § 2316 BGB.

Pflichtteilsergänzung

Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann ihr Wert bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sein, § 2325 BGB.

Eine Anrechnung ist jedoch nicht möglich, wenn es sich um eine Anstandsschenkung gehandelt hat, § 2330 BGB. Dies sind laut Gesetz Schenkungen, „durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird“. Solche Anstandsschenkungen können z.B. übliche Geburtstags oder Hochzeitsgeschenkte sein. Was „üblich“ ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Schenkenden, z.B. seinem Einkommen und Vermögen, gesellschaftlichen Stand und seiner Beziehung zu dem Beschenkten. Auch aus welchem Grund die Schenkung erfolgt kann eine Rolle spielen, so dürfen Schenkungen beispielsweise größer ausfallen, wenn sich der Schenkende damit für die Hilfe in einer Notlage bedanken will.
Bei der Frage in welcher Höhe die Schenkung zu berücksichtigen ist, spielt der Zeitpunkt der Schenkung eine Rolle. Je mehr Zeit seit der Schenkung vergangen ist, desto geringer ist der Wert er angerechnet wird. Liegt zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers weniger als ein Jahr, wird die Schenkung voll angerechnet. Danach sinkt die Quote pro Jahr um 10 , § 2325 III BGB. Bsp.: Ist die Schenkung zwei Jahre her wird sie nur zu 90 angerechnet. Nach 10 Jahren sind Schenkungen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist jeweils genau zu prüfen, ob die Frist begonnen hat zu laufen, z.B. beginnt die Frist bei Ehegatten nicht vor Auflösung der Ehe. Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt läuft die Frist häufig auch nicht.

Abwehr des Anspruchs

Pflichtteilsentzug

Ein Entzug des Pflichtteils ist nur in den im Gesetz genannten Fällen möglich, § 2333 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte muss dazu eine schwere Verfehlung gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen haben. Eine solche Verfehlung liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte versucht hat den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person zu töten, oder ein Verbrechen (eine Straftat die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wird) oder eine andere schwere Straftat gegen diese Personen verübt hat. Ob eine Straftat „schwer“ im Sinne des § 2333 I Nr. 2 BGB ist und damit zum Pflichtteilsentzug berechtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt darauf an, ob es dem Erblasser durch die Straftat unzumutbar geworden ist, den Berechtigten am Nachlass teilhaben zu lassen. Dies kann der Fall sein, wenn die Verfehlung eine besondere Kränkung des Erblassers darstellt.

Der Pflichtteil kann außerdem entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat. Die Pflichtteilsentziehung ist schließlich möglich, wenn der Berechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtkräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt, oder deswegen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde. In den Fällen des Pflichtteilsentzugs wegen der Begehung einer vorsätzlichen Straftat oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus muss es dem Erblasser zusätzlich unzumutbar sein den Berechtigten am Nachlass teilhaben zu lassen. Unzumutbarkeit liegt in der Regel vor wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht.

Der Entzug des Pflichtteils muss durch den Erblasser in einem Testament angeordnet und der Grund hierfür genannt werden, § 2336 I, II BGB. Er ist nicht mehr möglich, wenn der Erblasser dem Berechtigten verziehen hat, § 2337 BGB.

Pflichtteilsunwürdigkeit

Einem Pflichtteilsanspruch kann auch die Pflichtteilsunwürdigkeit entgegengehalten werden, § 2345 I, II, 2339 BGB.
Pflichtteilsunwürdigkeit kann vorliegen, wenn sich der Berechtigte einer schweren Verfehlung gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Die Fälle sind auch hier abschließend im Gesetz (§ 2339 BGB) geregelt. Pflichtteilsunwürdig ist danach derjenige: der den Erblasser getötet (oder dies versucht) hat (§ 2339 I Nr. 1 BGB); der den Erblasser daran gehindert hat eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 I Nr. 1, 2 BGB); der den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen bestimmt hat (§ 2339 I Nr. 3 BGB); oder bestimmte Straftaten in Bezug auf die Verfügung von Todes wegen (z.B. Fälschung oder Unterdrückung des Testaments) begangen hat (§ 2339 I Nr. 4 BGB).
Bei den Fällen der Nr. 3 und 4 liegt Erbunwürdigkeit allerdings nur vor, wenn das Verhalten zu einem Testament geführt hat, dass zur Zeit des Erbfalls noch wirksam ist, § 2339 II BGB. Es liegt deswegen z.B. keine Erbunwürdigkeit vor, wenn der Erblasser durch Drohung zur Errichtung eines Testaments gezwungen wurde, dieses aber später widerrufen hat, da die Drohung dann keine Auswirkungen mehr hatte.

Sollte einer dieser Fälle vorliegen, kann der Pflichtteilsanspruch angefochten werden. Dazu ist jeder berechtigt, der von dem Wegfall des Pflichtteilsberechtigten (auch nur mittelbar) profitiert, §§ 2345 I, II, 2341 BGB. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Pflichtteilsunwürdigkeit gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erklärt werden, §§ 2345 I, II, 143 I, IV 1; 2082 I, II BGB.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsunwürdigen verziehen hat, §§ 2345 I, II, 2342 BGB.

Verjährung

Wenn der Pflichtteilsberechtigte zu lange untätig geblieben ist, kann der Pflichtteilsanspruch auch verjährt sein. Verjährung tritt drei Jahre nach dem Erbfall und Kenntnis von der Enterbung ein, 199 I, 195 BGB.

Pflichtteilsverzicht

Hat der Erblasser mit dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht vereinbart, ist dieser nicht mehr dazu berechtigt, den Pflichtteil zu fordern. Der Vertrag bedarf, wenn er vor dem Erbfall geschlossen werden soll, der notariellen Beurkundung, §§ 2346 I, II, 2348 BGB ( s. Verträge zum Pflichtteilsverzicht)

Anrechnung von Schenkungen

Schenkungen die der Erblasser zu Lebzeiten an den Pflichtteilsberechtigten getätigt hat, können auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn der Erblasser dies bestimmt hat, § 2315 BGB. Der Wert des Geschenkes wird dazu dem Nachlass hinzugerechnet, dann wird die Höhe des Pflichtteils berechnet und hiervon dann der Wert des Geschenkes wieder abgezogen.

Pflichtteil des Ehegatten

Auch der Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt, bekommt also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Dieser bestimmt sich nach § 1931 I, II BGB.
Der Ehegatte kann zusätzlich zum Pflichtteil Ausgleich des Zugewinns nach familienrechtlichen Vorschriften fordern, §§ 2303 II 2, 1371 II BGB. Hierbei wird, wie im Falle der Scheidung, der Zugewinn berechnet und gegebenenfalls ausgeglichen.

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