Will der Erblasser sicherstellen, dass ein Pflichtteilsberechtigter keinen Pflichtteil bekommt und liegt kein Grund vor, der zum Pflichtteilsentzug berechtigt (s. oben: Abwehr von Pflichtteilsansprüchen), kann zu Lebzeiten des Erblassers durch einen notariell beurkundeten Vertrag ein Nachlassverzicht vereinbart werden, §§ 2346 I, 2348 BGB. Hierzu ist jedoch die Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten erforderlich, ohne die Zustimmung verbleibt es beim Pflichtteil. Ist der Pflichtteilsverzicht vereinbart, kann der Berechtigte keinen Pflichtteil mehr fordern.