Vertretung im Erbscheinsverfahren
Der Erbe kann beim Nachlassgericht einen offiziellen Nachweis über sein Erbrecht (Erbschein) beantragen, § 2353 BGB.
Nach einem amtlichen Ermittlungsverfahren wird der Erbschein ausgestellt. Er beinhaltet Angaben über die Person des Erben, den Umfang des Erbrechts und Beschränkungen des Erben (Testamentsvollstreckung, Vor-/Nacherbfolge), §§ 2353 BGB, 352b FamFG. Die so getroffenen Feststellungen sind jedoch nicht bindend. Sollte sich herausstellen, dass im Erbschein jemand als Erbe eingetragen wurde, der in Wirklichkeit gar nicht Erbe ist, so ist der Erbschein vom Nachlassgericht einzuziehen, § 2361 BGB.
Die Erben treten zwar mit dem Tod des Erblassers in seine Rechte und Pflichten ein, es ist für Außenstehende aber oft nicht erkennbar, wer Erbe ist. Um nicht an einen Nichtberechtigten zu leisten und ggf. nochmal bezahlen zu müssen, verlangen z.B. Banken einen Nachweis über das Erbrecht. Dieser kann mit dem Erbschein erbracht werden.
Praktisch wichtig ist der Erbschein aufgrund seiner Vermutungswirkung. Gem. § 2365 gilt der im Erbschein angegebene Erbe als solcher. Dies hat die Wirkung, dass an ihn befreiend geleistet werden kann (§ 2367 BGB) und er Eigentum an den Sachen des Erblassers verschaffen kann (§ 2366 BGB). Schuldner des Erblassers werden von ihren Verbindlichkeiten frei, wenn sie an den im Erbschein angegebenen Erben leisten, auch wenn dieser in Wirklichkeit gar nicht Erbe ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erwerber/Schuldner weiß, dass der Erbschein unrichtig ist, oder er weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat, § 2366 BGB.
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