Betreuungsverfügungen

Für den Fall, dass jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann (z.B. in Folge eines Schlaganfalls oder auf Grund einer Demenzerkrankung), sieht das Gesetz vor, dass vom Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer bestellt wird, der diese Angelegenheiten für den Betreuten regelt, § 1896 BGB. Wenn der Betreute seine Angelegenheiten nur teilweise nicht selbst regeln kann, wird nur für diese Teilbereiche ein Betreuer bestellt. Der Betreuer wird in diesen Bereichen zum gesetzlichen Vertreter des Betreuten, § 1902 BGB. Je nach Aufgabenkreis des Betreuers können auch weitere Befugnisse dazukommen, z.B. Bestimmung des Aufenthaltsortes oder die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, §§ 1906, 1904 BGB.

Zum Betreuer kann jede natürliche Person bestellt werden, wenn sie in der Lage ist, die Angelegenheiten für den Betreuten angemessen zu erledigen. Auch ein Angehöriger kann als Betreuer eingesetzt werden, zwingend ist dies jedoch nicht.

Zur Vermeidung der Einsetzung eines fremden Dritten oder einer anderen nicht gewollten Person, sollte vorsorglich eine Anordnung für den Fall der Betreuung getroffen werden. Dies geschieht mittels einer Betreuungsverfügung. In einer solchen kann ein Betreuer bestimmt und das Betreuungsverhältnis ausgestaltet werden. Es können neben der Person des Betreuers auch Wünsche in Bezug auf die Vermögensverwaltung, den späteren Aufenthaltsort oder Heilbehandlungsmaßnahmen geäußert werden.

Die Betreuungsverfügung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwar keiner bestimmten Form, es ist jedoch sinnvoll, sie schriftlich zu erteilen. So können zum einen Beweisprobleme vermieden werden, zum anderen ist derjenige, welcher eine schriftliche Betreuungsverfügung im Besitz hat dazu verpflichtet, sie beim Eintritt des Betreuungsfalles an das Betreuungsgericht abzuliefern, § 1901c S.1 BGB.

Das Gericht darf keine Betreuung anordnen, wenn diese nicht erforderlich ist, § 1896 II 1 BGB, z. B. wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können § 1896 II 2 BGB. Durch eine Vorsorgevollmacht (s. oben General- und Vorsorgevollmachten) lässt sich unter Umständen die Anordnung einer Betreuung vermeiden.

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