Annahme und Ausschlagung von Erbschaften

GESAMTSRECHTSNACHFOLGE
(UNIVERSALSUKZESSION)

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, § 1922 I BGB (Universalsukzession). Zum Vermögen gehören sowohl die Aktiva (z.B. Immobilien, Bankguthaben) als auch die Passiva (Verbindlichkeiten/Schulden des Erblassers). Dies geschieht automatisch, ohne dass der Erbe etwas dafür tun muss, insbesondere ist keine Annahme nötig, oder überhaupt von der Erbschaft zu wissen braucht. Die Erbschaft geht „von selbst“ auf den Erben über. Dies nennt man den Anfall der Erbschaft, § 1944 I BGB.

AUSSCHLAGUNG

Sollte der Erbe die Erbschaft nicht wollen (z.B. weil der Nachlass überschuldet ist oder es für den Ehegatten vorteilhafter ist, den Zugewinnausgleich und seinen Pflichtteil zu fordern), kann er sie ausschlagen, § 1942 I BGB. Dies hat zur Folge, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, also so getan wird, als wäre der Ausschlagende nie Erbe geworden, § 1953 I BGB. Sollte ein gesetzlicher Erbe ausschlagen ist zu beachten, dass die Erbschaft dann seinen Abkömmlingen anfällt. Sollten diese geschäftsfähig sein, müssen diese ihrerseits ausschlagen, für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen müssen die gesetzlichen Vertreter ausschlagen. Diese benötigen dazu die Genehmigung des Familiengerichts, §§ 1643 II, 1822 Nr.2 BGB.

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, § 1945 I BGB. Sie kann nur innerhalb von sechs Wochen nachdem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung (durch Testament oder Gesetz) erlangt hat, abgegeben werden, § 1944 I, II BGB. Hat sich der Erbe im Ausland befunden, als er von der Erbschaft erfahren hat, oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate, § 1944 III BGB.

Ein Grund für die Ausschlagung ist nicht nötig.

Die Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn die Frist verstrichen ist oder die Erbschaft angenommen wurde, § 1943 BGB.

ANNAHME

Die Annahme kann durch eine ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten erfolgen. Anders als die Ausschlagung, kann die Annahme der Erbschaft jedem gegenüber erklärt werden. Die Annahme kann auch (ggf. unbeabsichtigt) dadurch erfolgen, dass sich der Erbe so verhält, dass der Eindruck entsteht, der Erbe würde die Erbschaft behalten wollen, also auf sein Ausschlagungsrecht verzichten. Ob eine Annahme durch schlüssiges Verhalten erfolgt ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Von einem Annahmewillen kann z.B. ausgegangen werden, wenn der Erbe einzelne Nachlassgegenstände veräußert oder einen Erbschein beantragt. Keine Annahme liegt dagegen vor, wenn lediglich Fürsorgemaßnahmen getroffen werden. Das können z.B. die Veräußerung verderblicher Sachen oder der Antrag auf Nachlassverwaltung sein.

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