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Erbenfeststellung

Wer Erbe wird richtet sich in erster Linie nach dem Willen des Erblassers. Er kann in einem Testament oder Erbvertrag festlegen, wer ihn beerben soll (gewillkürte Erbfolge) (s. Errichtung und Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen).
Nur wenn kein (wirksames) Testament oder kein Erbvertrag vorliegt, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Es erben dann die nächsten Verwandten und der Ehegatte des Erblassers.
Das Gesetz teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel, usw.), zur zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen des Erblassers), zur dritten Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, zur vierten Ordnung die Urgroßeltern, usw. §§ 1924 ff. BGB.
Erbe wird, wer der niedrigsten Ordnung angehört. Wenn ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung existiert, schließt dieser die Verwandten der höheren Ordnung aus § 1930 BGB. Bsp.: Wenn ein Erblasser ein Kind hat (erste Ordnung), erben neben dem Kind nicht auch die Eltern (zweite Ordnung) des Erblassers.

Innerhalb einer Ordnung schließt ein lebender Verwandter die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen von der Erbfolge aus (Bsp.: Der Erblasser hat einen Sohn, welcher ebenfalls einen Sohn hat. Erbe wird nur der Sohn des Erblassers und nicht auch sein Enkel). Wenn ein Verwandter vorverstorben ist, treten seine Abkömmling an seine Stelle und erhalten dessen Erbteil (Wenn im Bsp. der Sohn des Erblassers bereits vor ihm verstorben ist, erbt sein Enkel).
Wenn in einer Ordnung mehrere Personen existieren (Bsp.: Erblasser hat zwei Kinder), erben diese zu gleichen Teilen.

Neben den Verwandten des Erblassers erbt auch sein Ehegatte. Die Höhe seines Erbteils richtet sich (wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngewinngemeinschaft gelebt haben) danach, in welchem Grad die übrigen Miterben mit dem Erblasser verwandt waren. Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Ehegatte zu ½, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern zu ¾, im Übrigen erbt er allein.

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